Rechtstracker.at

Art. 5 § 6

Fassungen
26.10.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 626.10.200227.12.2005 BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen .....................   30     mg/m3

     a) Die Summe der Elemente Blei, Vanadium,

        Kupfer und Chrom und ihrer Verbindungen,

        angegeben als Sigma Pb, V, Cu, Cr ........    5     mg/m3

     b) Die Summe der Elemente Nickel und Zink und

        ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma

        Ni, Zn ...................................    1     mg/m3

     c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben

        als Cd ...................................    0,1   mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen

     a) anorganische Chlorverbindungen,

        Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯ .   30     mg/m3

     b) Fluorwasserstoff (HF)

        angegeben als F¯ .........................    5     mg/m3

     c) Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................   65     mg/m3

     d) Organisch gebundener Kohlenstoff

        (C tief org) .............................   30     mg/m3

  (2) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, die nicht dem

LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im

Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen .....................   30     mg/m3

     davon

     a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer

        Verbindungen zusammen ....................    4     mg/m3

     b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen .    0,1   mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen

     a) Chlorwasserstoff (HCl)

        angegeben als Cl¯ ........................   30     mg/m3

     b) Kohlenstoffmonoxid (CO) ..................   65     mg/m3

     c) Organisch gebundener Kohlenstoff

        (C tief org) bei Anlagen

        mit einer Brennstoffwärmeleistung über

        1 MW .....................................   30     mg/m3

  1. Absatz 3,Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036285