Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 6Artikel 5, Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 3 Megawatt, die nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3
a) Die Summe der Elemente Blei, Vanadium,
Kupfer und Chrom und ihrer Verbindungen,
angegeben als Sigma Pb, V, Cu, Cr ........ 5 mg/m3
b) Die Summe der Elemente Nickel und Zink und
ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma
Ni, Zn ................................... 1 mg/m3
c) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben
als Cd ................................... 0,1 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) anorganische Chlorverbindungen,
Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl¯ . 30 mg/m3
b) Fluorwasserstoff (HF)
angegeben als F¯ ......................... 5 mg/m3
c) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3
d) Organisch gebundener Kohlenstoff
(C tief org) ............................. 30 mg/m3
(2) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, die nicht dem
LRG-K unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im
Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen ..................... 30 mg/m3
davon
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer
Verbindungen zusammen .................... 4 mg/m3
b) Cadmium und seine löslichen Verbindungen . 0,1 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorwasserstoff (HCl)
angegeben als Cl¯ ........................ 30 mg/m3
b) Kohlenstoffmonoxid (CO) .................. 65 mg/m3
c) Organisch gebundener Kohlenstoff
(C tief org) bei Anlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung über
1 MW ..................................... 30 mg/m3
(3)Absatz 3,Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, BGBl. II Nr. 22/1999, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 32/1999 - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, dürfen - unbeschadet der Erfordernisse der Verordnung über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,, und der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, - bei der Erteilung einer Genehmigung Ausnahmen für die Parameter CO und C tief org zugelassen werden.